SVP Buchs

Statuten

Statuten der SVP Buchs

 

Der Einfachheit halber werden alle Stellen und Personen in der männlichen Form
bezeichnet. Diese Bezeichnungen betreffen Männer und Frauen.

Name und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei (SVP), Sektion Buchs/ZH (nachfolgend
Partei genannt), besteht in Buchs/ZH ein Politischer Verein gemäss Art. 60 ff, ZGB.
Die Partei ist Mitglied der SVP des Bezirkes Dielsdorf und der SVP des Kantons Zürich.
Damit sind auch die Statuten der Kantonal- und der Bezirkspartei für sie massgebend.

Art. 2
Die Partei erstrebt einen Staat, der mit möglichst einfachen Mitteln Wohlstand, Ordnung
und Recht sichert. Sie steht zum demokratischen Staatswesen und seinen Einrichtungen.
Sie setzt sich aktiv für die Belange unserer Gemeinde ein.
Im Übrigen vertritt die Partei die in Programmen und Richtlinien festgelegten Grundsätze.

Mitgliedschaft

Art. 3
Der Beitritt zur Partei steht allen Stimmbürgerinnen und -bürgern offen, die sich zu dem
im Art. 2 umschriebenen Zweck bekennen.

Art. 4
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des
Vorstandes.

Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann schriftlich
auf das Ende eines jeden Kalenderjahres unter Beobachtung einer dreimonatigen Frist
erfolgen.
Mitglieder, die den Interessen der Partei zuwiderhandeln oder ihren finanziellen
Verpflichtungen gegenüber der Partei nicht nachkommen, können auf Antrag des
Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Erforderlich ist die
Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Organisation

Art. 6
Die Organe der Partei sind:
1. die Generalversammlung
2. die Parteiversammlung
3. der Vorstand
4. die Rechnungsrevisoren

Generalversammlung

Art. 7
Die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder wird jährlich einmal, in der Regel im
ersten Quartal eines Kalenderjahres zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte durch den
Vorstand einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf
schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Zeitpunkt, Ort und Traktanden sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch
schriftliche Einladung oder per E-Mail bekannt zu geben.

Art. 8
Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
1. Abnahme des Protokolls
2. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts, Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
4. Aufnahme neuer Mitglieder
5. Ausschluss von Mitgliedern
6. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm und Festsetzung der Jahresbeiträge
7. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
8. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
9. Beschlussfassung über Statutenrevision und Auflösung der Partei

Parteiversammlung

Art. 9
Parteiversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedürfnis oder auf schriftliches
Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen. Sie dienen der Besprechung von
Wahlen und Abstimmungen, sowie anderen politischen Angelegenheiten.

Art. 10
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, bzw. sieben Mitgliedern; Präsident,
Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Verantwortlicher Aktivitäten und Beisitzer. Er konstituiert sich
selbst. Zeichnungsberechtigt sind mit Einzelunterschrift der Präsident, der Kassier und der
Aktuar. Der Vorstand wird nach Bedarf vom Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens
3 Vorstandsmitgliedern einberufen.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Tätigkeit der Partei. Er bereitet die Geschäfte für die
Generalversammlung vor.

Dem Vorstand obliegt insbesondere:
– Die Vertretung der Partei nach aussen und Leitung der Parteigeschäfte
– Der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und der Parteiversammlung
– Die Leitung der Wahl- und Abstimmungspropaganda
– Die Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung und der Parteiversammlungen
– Die Werbung neuer Mitglieder
– Die Stellungnahme zu Wahlen und Abstimmungen, soweit sie nicht an der General oder Parteiversammlung erfolgt
– Die Antragstellung auf Statutenänderung und Auflösung der Partei

Rechnungsrevisoren

Art. 11
Die beiden Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung samt Belegen zu prüfen und
darüber zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Sie
können beim Kassier jährlich einmal einen Kassensturz vornehmen.

Allgemeines

Art. 12
Die Amtsdauer des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren beträgt zwei
Jahre.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
geregelt ist, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt dem
Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen; durch Mehrheitsbeschluss kann geheime
Stimmabgabe angeordnet werden.

Finanzielles

Art. 13
Die Ausgaben der Partei werden bestritten aus:
1. Jahresbeiträgen
2. Behördenmitgliederbeiträgen
3. freiwilligen Beiträgen
4. Parteivermögen
Die Mitglieder haben die durch die Generalversammlung festzusetzenden Jahresbeiträge zu
bezahlen, davon befreit sind die Vorstandsmitglieder. Jugendliche in Erstausbildung
bezahlen die Hälfte des Beitrages. Härtefälle können dem Vorstand einen Antrag um
Beitragsermässigung, resp. Befreiung, beantragen. In einem solchen Fall entscheidet der
Vorstand. Die Beiträge an die Kantonal- und Bezirkspartei sind im Jahresbeitrag inbegriffen.
Mitglieder, die eine Behördentätigkeit ausüben, haben jährlich einen
Behördenmitgliederbeitrag zu leisten, der im anschliessenden Finanzreglement festgehalten
ist. Der Beitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.
Für die Verpflichtungen der Partei haftet nur das Parteivermögen; jede persönliche Haftung
der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Publikationsorgan

Art. 14
Publikationen werden im Amtsorgan der Gemeinde Buchs sowie im offiziellen kantonalen
Publikationsorgan der SVP bekannt gegeben.

Statutenrevision

Art. 15
Die Statuten können auf schriftlichen Antrag durch die Generalversammlung geändert
werden. Eine Revision bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Auflösung

Art. 16
Die Auflösung der Partei bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Parteimitglieder.
Über die Verwendung des bei der Auflösung der Partei noch vorhandenen Vermögens
entscheidet die Generalversammlung.

Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

Art. 17
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 22. April 2004 angenommen worden
und ersetzen diejenigen vom 8. April 1999.